Statuten Neustart Schweiz

Verein für ökologisch-soziale Erneuerung mit Sitz in Zürich

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Neustart Schweiz – Verein für ökologisch-soziale Erneuerung» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt eine nachhaltige Erneuerung der Schweiz, eine markante Reduktion des Ressourcenverbrauchs und eine umfassende Verbesserung der Lebensqualität für alle durch

  • die Schaffung von vielfältigen Nachbarschaften als selbständige wirtschaftliche und soziale Organismen mit Nachbarschaftszentren, die die wichtigsten Bedürfnisse des Alltags abdecken (z.B. Begegnung, Versorgung, Dienstleistung, Kultur);
  • eine Stadt-Land-Verknüpfung durch Zusammenarbeit mit Landwirtschaftsbetrieben in der Umgebung (z.B. Vertragslandwirtschaft);
  • die Schaffung lebensfähiger Quartiere (ca. 10’000 Einwohner) und Landstädten als politisch/wirtschaftliche Einheiten mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen und Arbeitsstätten in Fuss- und Velodistanz;
  • eine vereinfachte Verwaltung auf dem ganzen Territorium der Schweiz;
  • erhöhte Eigenversorgung und verbesserte Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Erhaltung und Schaffung von lokalen und globalen Commons.

Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet Neustart Schweiz mit interessierten Organisationen, Bildungseinrichtungen und Fachleuten aus allen betroffenen Gebieten zusammen und erbringt Dienstleistungen an lokale Gruppen.

3. Mittel

Zur Verfolgung seiner Ziele verfügt Neustart Schweiz über die Beiträge der Mitglieder, Spenden und zweckgebundene Zuwendungen. Die jährlichen Mitgliederbeiträge für Einzelpersonen betragen mindestens CHF 20.–, für Kollektiv-Mitglieder CHF 100.–. Der Maximalbeitrag ist in beiden Fällen auf Fr. 150.- festgelegt. Werden höhere Beiträge einbezahlt, wird die Differenz als Spende verbucht.

4. Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person mit Interesse an den Zielen von Neustart Schweiz werden.

Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich), Tod oder Ausschluss. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft verwehren oder den Ausschluss verfügen. Ein solcher Entscheid kann an die Hauptversammlung weitergezogen werden.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein Neustart Schweiz, den Arbeits- und Regionalgruppen sowie den Vereinsmitgliedern untersteht dem Mitgliederreglement.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand und die Geschäftsstelle
  3. Arbeitsgruppen
6. Die Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

Der Hauptversammlungstermin wird mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt, die Unterlagen dazu stehen mindestens zehn Tage im Voraus zur Verfügung.

Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisor_innen
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Bericht der Revisor_innen
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse
  7. Genehmigung des Grundsatz- und Aktionsprogramms
  8. Festsetzung des Datums der Hauptversammlung

Mitglieder und Kollektivmitglieder verfügen über je eine Stimme. Anträge für Traktanden müssen 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.

Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, der Revisor_innen oder auf schriftlichen Wunsch von einem Fünftel der Mitglieder statt.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal 15 Personen. Er organisiert sich selber.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, koordiniert die Arbeitsgruppen und beauftragt und führt die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat, die Kasse und fungiert als Dienstleistungszentrum der Arbeitsgruppen.

8. Die Arbeitsgruppen

Neustart Schweiz führt ständige Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen organisieren sich selber und sorgen für eine enge Koordination mit dem Vorstand. Ihre Ziele und Budgets werden vom Vorstand genehmigt.

9. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die durch diesen bestimmt werden.

10. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können auf einen schriftlichen, rechtzeitig eingereichten Antrag hin mit einfachem Mehr von der Hauptversammlung abgeändert werden.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mehrheit der Mitglieder oder zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden von der Hauptversammlung aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution mit ähnlicher Zielsetzung.

Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 24. August 2010 angenommen worden und erfuhren an der Hauptversammlung des Vereins Neustart Schweiz am 24. Mai 2012 folgende Mutationen: Bezug auf Mitgliederreglement, festgelegter Mitgliederhöchstbeitrag sowie Regel für Anträge an die Hauptversammlung.

Übersetzungen

Die obigen deutschen Statuten sind bindend. Es liegen Übersetzungen der Statuten vor, welche jedoch auf der Version der Gründungsversammlung beruhen (also ohne die Mutationen an der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012: Bezug auf Mitgliederreglement, festgelegter Mitgliederhöchstbeitrag sowie Regel für Anträge an die Hauptversammlung. Und an der Hauptversammlung vom 12. Juli 2014 in Bezug auf Einladungen zur Hauptversammlung):

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